STATUTEN

DES VEREINS

RPR Düdingen Roger’s PokerRoom Düdingen

I. NAME UND SITZ
Unter dem Namen «RPR Duedingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Der Verein hat seinen Sitz in 3186 Düdingen

II. ZIEL UND ZWECK
Der Verein «RPR Duedingen» bezweckt die Organisation und Durchführung von gesetzlich erlaubten Pokerturnieren gemäss dem neuen Bundesgesetz über Geldspiele und der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung. Desweitern werden CardGames Turniere jeglicher Art durchgeführt solange sich diese im gesetzlichen erlaubten Rahmen bewegen. (Jassen, Magic usw.)

III. MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und der Gönner. Die Beiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Ausserdem verfügt der Verein über die Einnahmen aus Rake-zahlungen der Turnierteilnehmer, Werbeeinnahmen und Zuwendungen aller Art.

IV. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins «RPR Düdingen» können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Stimm- und Wahlberechtigten A-Mitgliedern und B-Mitgliedern ohne Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglied oder Gönner ohne Wahl- und Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme und den Status A- oder B-Mitglied, Passiv/Gönner entscheidet der Vorstand.

V. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

VI. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit ohne Kündigungsdauer möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid endgültig.

VII. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren

VIII. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Stimm- und Wahlberechtigten Vereinsmitglieder (A-Mitglieder) drei Wochen im Voraus per mail unter Angabe der Traktandenliste durch den Vorstand eingeladen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Festlegen Jahresbudget
e) Festsetzung der Vereinsmitglieder-, Passiv- und Gönnerbeiträge
An der Generalversammlung besitzt jedes A-Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Es werden nur A-Mitglieder eingeladen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens zwei drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.
Die Einladung hat drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

IX. DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem gewählten Präsidenten und den weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind

X. DIE REVISOREN
Die Generalversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsstelle für die Dauer von 3 Jahren, welche die Buchführung und die statutarischen Geschäfte jährlich kontrollieren und einen entsprechenden Bericht erstellen. Die Revisoren können nach Ablauf der drei Jahren wiedergewählt werden.

XI. UNTERSCHRIFT
Der Verein verpflichtet sich durch die Einzelunterschrift des Präsidenten, oder der übrigen Vorstandsmitglieder, kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

XII. HAFTUNG
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

XIII. STATUTENÄNDERUNG
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden A-Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

XIV. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn drei Viertel aller A-Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser zweiten Versammlung kann der Verein auch ohne ¾ Teilnahme der Mitglieder mit einfachem Mehr aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins wird über die Zuteilung des Vermögens bestimmt.

XV. INKRAFTTRETEN
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23. Januar 2022 angenommen worden und sind ab diesem Datum in Kraft getreten.